§ 103 SGB VI - Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit
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§ 103 Absichtliche Minderung der ErwerbsfähigkeitAnspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrente oder große Witwerrente besteht nicht für Personen, die die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt haben.