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§ 105 SGB VI - Tötung eines Angehörigen
Stand 22.07.2021
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§ 105 Tötung eines Angehörigen
Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.