§ 105 SGB VI - Tötung eines Angehörigen
§ 105 Tötung eines Angehörigen Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.