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§ 117a SGB VI - Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
Stand 22.07.2021
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§ 117a Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
Über den Anspruch auf Rente kann hinsichtlich der Rentenhöhe auch unter Außerachtlassung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung entschieden werden.