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§ 169 SGB VI - Beitragstragung bei selbständig Tätigen
Stand 22.07.2021
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§ 169 Beitragstragung bei selbständig Tätigen
Die Beiträge werden getragen
1.
bei selbständig Tätigen von ihnen selbst,
2.
bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,
3.
bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte,
4.
bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.