§ 190 SGB VI - Meldepflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreibenden
Teilen
§ 190 Meldepflichten bei Beschäftigten und HausgewerbetreibendenVersicherungspflichtig Beschäftigte und Hausgewerbetreibende sind nach den Vorschriften über die Meldepflichten der Arbeitgeber nach dem Dritten Abschnitt des Vierten Buches zu melden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.