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§ 215 SGB VI - Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Stand 22.07.2021
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§ 215 Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen Rentenversicherung
In der knappschaftlichen Rentenversicherung trägt der Bund den Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen und den Ausgaben eines Kalenderjahres; er stellt hiermit zugleich deren dauernde Leistungsfähigkeit sicher.