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§ 254a SGB VI - Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet
Stand 22.07.2021
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§ 254a Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet
Im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten sind ständige Arbeiten unter Tage.