§ 255c SGB VI - Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024
Teilen
§ 255c Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024Zum 1. Juli 2024 tritt der aktuelle Rentenwert an die Stelle des aktuellen Rentenwerts (Ost) und die hiervon betroffenen Renten sind insoweit anzupassen. Hierüber erhalten die Rentnerinnen und Rentner eine Anpassungsmitteilung.