§ 265a SGB VI - Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet
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§ 265a Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrechtlichen Zeiten im BeitrittsgebietEntgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt, in dem die Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage, die gleichzeitig Beitragszeiten mit Entgeltpunkten (Ost) sind, zu allen Kalendermonaten mit ständigen Arbeiten unter Tage stehen.