§ 267 SGB VI - Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
§ 267 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Rente aus der Unfallversicherung auch die Kinderzulage unberücksichtigt.