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§ 267 SGB VI - Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
Stand 22.07.2021
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§ 267 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleibt bei der Rente aus der Unfallversicherung auch die Kinderzulage unberücksichtigt.