§ 270b SGB VI - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
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§ 270b Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BerufsunfähigkeitBerechtigte erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240) nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.