§ 279b SGB VI - Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte
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§ 279b Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig VersicherteFür freiwillig Versicherte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben, ist Beitragsbemessungsgrundlage ein Betrag von der Mindestbemessungsgrundlage (§ 167) bis zur Beitragsbemessungsgrenze. § 228a gilt nicht.