§ 279d SGB VI - Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
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§ 279d Beitragszahlung im BeitrittsgebietFür die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden Ehegatten gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Für die Beitragszahlung gelten die selbständig Tätigen als Arbeitgeber.