§ 279d SGB VI - Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
§ 279d Beitragszahlung im Beitrittsgebiet Für die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden Ehegatten gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Für die Beitragszahlung gelten die selbständig Tätigen als Arbeitgeber.