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§ 287f SGB VI - Getrennte Abrechnung
Stand 22.07.2021
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§ 287f Getrennte Abrechnung
Die Abrechnung und die Verteilung nach § 227 Absatz 1 und 1a erfolgen für Zahlungen bis zum Jahr 2024 für die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt.