Open user menu
§ 291b SGB VI - Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen
Stand 22.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 291b Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen
Der Bund erstattet den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung die Aufwendungen für Leistungen nach dem Fremdrentenrecht.