§ 307g SGB VI - Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
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§ 307g Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige VersicherungEin Anspruch auf Prüfung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung besteht nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2022. Die Träger der Rentenversicherung sollen vorrangig die Ansprüche älterer Berechtigter prüfen.