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§ 35 SGB VI - Regelaltersrente
Stand 22.07.2021
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§ 35 Regelaltersrente
Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.