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§ 36 SGB VI - Altersrente für langjährig Versicherte
Stand 22.07.2021
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§ 36 Altersrente für langjährig Versicherte
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
1.
das 67. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.