§ 38 SGB VI - Altersrente für besonders langjährig Versicherte
§ 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.