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§ 38 SGB VI - Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Stand 22.07.2021
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§ 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt
haben.