§ 13 UVPG - Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben
§ 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben Für die in Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen und Städtebauprojekte gelten die §§ 10 bis 12 nicht.