(2) Bei Annahme des Plans oder Programms sind folgende Informationen zur Einsicht auszulegen:
1.
der angenommene Plan oder das angenommene Programm,
2.
eine zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwägungen in den Plan oder das Programm einbezogen wurden, wie der Umweltbericht nach § 40 sowie die Stellungnahmen und Äußerungen nach den §§ 41, 42, 60 Absatz 1 und § 61 Absatz 1 berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der angenommene Plan oder das angenommene Programm nach Abwägung mit den geprüften Alternativen gewählt wurde,
3.
eine Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 45 sowie
4.
eine Rechtsbehelfsbelehrung, soweit über die Annahme des Plans oder Programms nicht durch Gesetz entschieden wird.