§ 6 UVPG - Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben
§ 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.
Diskussion zu § 6 UVPG
LX
22.07.2025 19:50