5.
Schallemissionen von Straßenbahnen
5.1
Fahrzeugarten
Zur Berechnung der Schallemission wird von Fahrzeugarten nach Tabelle 12 ausgegangen.
Tabelle 12: Fahrzeugarten, Fahrzeug-Kategorien Fz und Bezugsanzahl der Achsen für Straßenbahnen

SpalteABC
ZeileFahrzeugartFahrzeug-Kategorie
Fz
Bezugsanzahl
der Achsen
n
1Straßenbahn-Niederflurfahrzeuge218
2Straßenbahn-Hochflurfahrzeuge22
3U-Bahn-Fahrzeuge23
Festlegung zu Tabelle 12 Spalte C:
Die Schallleistung des Rollgeräusches nimmt mit der Anzahl der Achsen zu. Bei Abweichung der Anzahl der Achsen n einer Fahrzeugeinheit von der Bezugsanzahl der Achsen n = 8 wird der dritte Term in der Gleichung (Gl. 1) mit n = n und n = n berücksichtigt. Dieser Term wird für die Schallquellenart Fahrgeräusche nach Tabelle 13 angesetzt. Bei allen anderen Schallquellen n = n. Der A-bewertete Gesamtpegel ɑ der längenbezogenen Schallleistung und die Pegeldifferenz Δɑ im Oktavband ƒ bei der Bezugsgeschwindigkeit v = 100 km/h auf Schwellengleis mit durchschnittlichem Fahrflächenzustand sind für jede Fahrzeug-Kategorie im Beiblatt 2 zusammengestellt (siehe auch Gl. 1). Die Anzahl von Fahrzeugeinheiten je Stunde und die
Zusammensetzung von Straßenbahnen sind den Unterlagen der Verkehrsunternehmen zu entnehmen.
Anmerkungen zu Tabelle 12:
Zeile 1: Die Quellen der Aggregatgeräusche liegen überwiegend auf dem Dach.
Zeilen 2 und 3: Die Quellen der Aggregatgeräusche liegen überwiegend unter dem Fahrzeugboden.
5.2
Schallquellenarten
Bei der Berechnung der Schallemission sind die in Tabelle 13 aufgeführten Schallquellenarten und Höhenbereiche anzusetzen.
Tabelle 13: Schallquellenarten bei Straßenbahnen

SpalteABCDEF
ZeileSchallquellenartHöhenbereich
h
Höhe
über SO
h
Teilquelle
m
Geräuschursache, KomponenteFahrzeug-Kategorie
Fz
1Fahrgeräusche10 m1Schienenrauheit21, 22, 23
210 m2Radrauheit, Motor, Getriebe
3Aggregatgeräusche10 m3Stromrichter, Kompressor,
Klima- bzw. Lüftungsaggregate
22, 23
424 m4Stromrichter, Kompressor,
Klima- bzw. Lüftungsaggregate
21
5.3
Geschwindigkeit
5.3.1
Bezugsgeschwindigkeit
Die in Beiblatt 2 aufgeführten Gesamtpegel der längenbezogenen Schallleistung gelten für die Bezugsgeschwindigkeit v = 100 km/h. Der Einfluss