R Index für Rangierbahnhof, ƒ Zähler für Oktavband, h Zähler für Höhenbereich, i Zähler für Punktschallquellen, k Zähler für Teilstück, k Zähler für Teilfläche, w Zähler für Ausbreitungsweg, L A-bewerteter Schallleistungspegel der Punktschallquelle i nach der Gleichung (Gl. 3), in dB, L A-bewerteter Schallleistungspegel des Teilstücks k nach der Gleichung (Gl. 6), in dB, L A-bewerteter Schallleistungspegel der Teilfläche k nach der Gleichung (Gl. 7), in dB, D Raumwinkelmaß nach der Gleichung (Gl. 9), in dB, A Ausbreitungsdämpfungsmaß im Oktavband ƒ längs des Weges w nach der Gleichung (Gl. 10), in dB. - 8.
- Beurteilungspegel
- 8.1
- Äquivalenter Dauerschalldruckpegel in BeurteilungszeiträumenLiegen die Verkehrsmengen als Gesamtangaben über die gemäß § 4 Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen Beurteilungszeiträume Tag (16 Stunden) bzw. Nacht (8 Stunden) vor, sind diese Verkehrsmengen auf mittlere Verkehrsmengen je Stunde für diese Zeiträume umzurechnen. Die äquivalenten Dauerschalldruckpegel werden daraus nach der Gleichung (Gl. 29) und der Gleichung (Gl. 30) berechnet und für Strecken der Eisenbahn und Straßenbahn mit L, L bzw. für Rangier- und Umschlagbahnhöfe mit L, L bezeichnet.
- Liegen die Verkehrsmengen getrennt für jede Stunde in dem Beurteilungszeitraum vor, so sind die äquivalenten Dauerschalldruckpegel für den Beurteilungszeitraum Tag und für den Beurteilungszeitraum Nacht nach den folgenden Gleichungen (Gl. 31) und (Gl. 32) zu ermitteln:Dabei bezeichnet:
T Zähler für volle Stunden des Beurteilungszeitraums Tag (6 Uhr bis 22 Uhr), N Zähler für volle Stunden des Beurteilungszeitraums Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr). - 8.2
- Beurteilungspegel für Eisenbahnen
- 8.2.1
- StreckenAn einem Immissionsort, der durch Geräusche von einer Strecke für Eisenbahnen mit oder ohne Bahnhöfe, Haltestellen oder Haltepunkte betroffen ist, wird der Beurteilungspegel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 getrennt für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr) und den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) nach folgenden Gleichungen (Gl. 33) und (Gl. 34) berechnet:Dabei bezeichnet:
L Beurteilungspegel für den Beurteilungszeitraum Tag (6 Uhr bis 22 Uhr), in dB, L Beurteilungspegel für den Beurteilungszeitraum Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr), in dB, L, L äquivalenter Dauerschalldruckpegel von Strecken, in dB, K = –5 dB Pegelkorrektur Straße – Schiene nach Nummer 2.2.18. Pegelkorrekturen für ton-, impuls- oder informationshaltige Geräusche sind in der Berechnung