§ 31 GenTG - Zuständige Behörde und zuständige Bundesoberbehörde
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§ 31 Zuständige Behörde und zuständige BundesoberbehördeDie zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen. Zuständige Bundesoberbehörde ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.