§ 31 GenTG - Zuständige Behörde und zuständige Bundesoberbehörde
§ 31 Zuständige Behörde und zuständige Bundesoberbehörde Die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesregierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen. Zuständige Bundesoberbehörde ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.