§ 49 LandesrechtsvorbehaltDas Nähere über die in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben regelt das Landesrecht.
Diskussion zu § 49 SGB VIII
LX
12.07.2025 14:40
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.