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§ 87e SGB VIII - Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung
Stand 30.06.2021
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§ 87e Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung
Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59 ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.