Open user menu
§ 97c SGB VIII - Erhebung von Gebühren und Auslagen
Stand 30.06.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 97c Erhebung von Gebühren und Auslagen
Landesrecht kann abweichend von § 64 des Zehnten Buches die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln.