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§ 1 KVG - Kommunales Vermögen
Stand 05.04.2013
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§ 1 Kommunales Vermögen
Volkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, wird den Gemeinden, Städten und Landkreisen kostenlos übertragen. Ausgenommen sind Wohnheime öffentlicher Bildungseinrichtungen.