§ 1 Kommunales VermögenVolkseigenes Vermögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, wird den Gemeinden, Städten und Landkreisen kostenlos übertragen. Ausgenommen sind Wohnheime öffentlicher Bildungseinrichtungen.
Diskussion zu § 1 KVG
LX
15.09.2025 00:29
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