§ 9 ÜbergangsbestimmungBis zur Länderbildung nehmen die Regierungsbevollmächtigten für die Bezirke die Befugnisse aus § 2 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 wahr.
Diskussion zu § 9 KVG
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16.06.2025 16:52
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