setzes bei dem Beamten als Dienstunfall zu werten wären, so ist dem Beamten ein Ausgleich zu gewähren. Ein Ausgleich kann auch unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes gewährt werden.
(2) Wirkt der Ehegatte des ins Ausland entsandten Beamten bei der Erfüllung von Aufgaben der Auslandsvertretung oder des Beamten mit und erleidet er dabei einen Unfall, der bei dem Beamten selbst ein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes wäre, so wird dem Beamten dafür ein Ausgleich gewährt.
(3) Der Ausgleich erfolgt in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 34, 35, 43 bis 46 des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit nicht der Beamte, der Familienangehörige oder die andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person einen Ausgleich von anderer Seite erhält. Im übrigen wird dem Beamten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag eine Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.
(4) Näheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminister der Finanzen erläßt.
§ 23 Reisebeihilfen in besonderen Fällen (1) Zu Reisen des Beamten und seiner Familienangehörigen vom ausländischen Dienstort aus Anlaß des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung eines Familienangehörigen oder Verwandten ersten oder zweiten Grades können dem Beamten Reisebeihilfen gewährt werden. Ebenso können Beihilfen für Reisen von Familienangehörigen und Verwandten ersten oder zweiten Grades zum ausländischen Dienstort gewährt werden, wenn der Beamte oder ein Familienangehöriger lebensgefährlich erkrankt oder gestorben ist.
(2) Das Auswärtige Amt erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminister der Finanzen besondere Verwaltungsvorschriften, soweit es die Besonderheiten des Auswärtigen Dienstes erfordern.
§ 24 Berufsausübung der Ehegatten (1) Der Dienstherr setzt sich dafür ein, daß der Ehegatte des Beamten nach Möglichkeit eine eigene Berufstätigkeit sowohl im Ausland ausüben als auch nach Rückkehr ins Inland wieder aufnehmen kann.
(2) Einem Bundesbeamten kann unter Wegfall der Besoldung Urlaub für die Dauer der Tätigkeit des Ehegatten an einer Auslandsvertretung gewährt werden, wenn er mit diesem am Auslandsdienstort in häuslicher Gemeinschaft lebt und am Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes mitwirkt.

Abschnitt 6. Fürsorge in Krisenfällen und bei außergewöhnlichen Belastungen

§ 25 Maßnahmen der Krisenfürsorge Bei kriegerischen Auseinandersetzungen oder inneren Unruhen oder Bedrohungen der Sicherheit der Auslandsvertretungen und ihrer Angehörigen sowie bei unvorhergesehenen schwerwiegenden gesundheitsschädigenden Verhältnissen oder Naturkatastrophen am Dienstort trifft das Auswärtige Amt die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und zur Fürsorge für die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes und die zu ihrer häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen.
§ 26 Schadensausgleich (1) Schäden, die während eines dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalts des Beamten diesem, einem Familienangehörigen oder einer anderen zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Person infolge von besonderen,