Abschnitt 5. Fürsorge für Familienangehörige
§ 19 Unterstützung der Familienangehörigen (1) Die Begleitung des ins Ausland entsandten Beamten durch seine Kinder, seinen Ehegatten und dessen Kinder wird zum Schutz von Ehe und Familie gefördert. Sie liegt im besonderen Interesse des Auswärtigen Dienstes.
(2) Das Auswärtige Amt unterstützt die Familienangehörigen bei der Vorbereitung auf einen Auslandsaufenthalt, insbesondere bei Erwerb, Aufrechterhaltung und Vertiefung fremdsprachlicher Kenntnisse.
(3) Das Auswärtige Amt und die Auslandsvertretung gewähren den Familienangehörigen die am Auslandsdienstort notwendige Unterstützung.
(4) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind:
- 1.
- der Ehegatte des Beamten,
- 2.
- die Kinder, für die dem Beamten Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder des § 65 des Einkommensteuergesetzes zustünde,
- 3.
- der Lebenspartner des Beamten,
- 4.
- die Kinder des Lebenspartners des Beamten, die der Beamte in seinen Haushalt aufgenommen hat; § 32 Absatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
(5) Zur häuslichen Gemeinschaft des Beamten gehörende Personen sind Personen, auf die sich die Umzugskostenzusage des Dienstherrn nach § 6 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes bezieht oder beziehen würde.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen einer Lebenspartnerschaft. Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.
§ 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben Wirken die Ehegatten im dienstlichen Interesse an der Erfüllung von Aufgaben der Beamten oder der Auslandsvertretung mit, so sind sie dabei zu unterstützen.
§ 21 Vorschulische und schulische Erziehung und Ausbildung der Kinder (1) Vorschulische und schulische Erziehung, Ausbildung und Entwicklung der Kinder von Beamten des Auswärtigen Dienstes und ihrer Ehegatten sind so zu fördern, daß Nachteile in ihrer persönlichen Entwicklung im Vergleich zu im Inland heranwachsenden Kindern nach Möglichkeit vermieden oder ausgeglichen werden. Die bisherige Ausbildung und Erziehung sind zu berücksichtigen. Höhere als die im Inland gewöhnlich anfallenden Kosten werden erstattet.
(2) Befindet sich ein Kind zur Ausbildung an einem anderen als dem Auslandsdienstort, so werden Beihilfen zu Besuchsreisen gewährt.
(3) Näheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminister der Finanzen erläßt.
§ 22 Unfälle und Erkrankungen von Familienangehörigen (1) Erleidet ein Familienangehöriger des Beamten oder eine andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person im Ausland einen Schaden durch einen Unfall oder eine Erkrankung, die unter den Voraussetzungen des § 31 des Beamtenversorgungsge‑