§ 20 GAD - Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben
§ 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben Wirken die Ehegatten im dienstlichen Interesse an der Erfüllung von Aufgaben der Beamten oder der Auslandsvertretung mit, so sind sie dabei zu unterstützen.