Tätigkeiten von staatlichen und anderen öffentlichen Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Die Gesamtverantwortung für die Tätigkeit der Vertretung trägt ihr Leiter. Der Botschafter ist der persönliche Vertreter des Bundespräsidenten bei dem Staatsoberhaupt des Empfangsstaats.
§ 4 Gemeinsame Auslandsvertretungen mit anderen Staaten (1) Der Bundesminister des Auswärtigen kann Vereinbarungen mit anderen Staaten, insbesondere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, über die Errichtung gemeinsamer diplomatischer oder konsularischer Auslandsvertretungen in Drittstaaten schließen.
(2) Angehörige der auswärtigen Dienste anderer Staaten, die an diesen gemeinsamen Auslandsvertretungen tätig sind, können nach Maßgabe des Konsulargesetzes ermächtigt werden, Amtshandlungen mit Wirkung für und gegen die Bundesrepublik Deutschland vorzunehmen.

Abschnitt 2. Einsatz, Arbeitsweise und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes

§ 5 Personaleinsatz (1) Die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes werden nach dienstlichen Erfordernissen im Auswärtigen Amt und an den Auslandsvertretungen eingesetzt.
(2) Für Beamte auf Lebenszeit des Auswärtigen Dienstes bildet der Ablauf des 30. Juni des Kalenderjahres, in dem sie die Regelaltersgrenze des § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreichen, die Altersgrenze. Liegt der Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand damit erst nach Vollendung des 67. Lebensjah‑
res, können sie auf Antrag bereits mit dem Ende des Monats in den Ruhestand treten, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.
§ 6 Personalreserve (1) Der Auswärtige Dienst verfügt über eine angemessene Personalreserve. Sie gewährleistet eine sachgerechte Personalplanung unter den besonderen Bedingungen des Auswärtigen Dienstes.
(2) Die Personalreserve dient insbesondere folgenden Zwecken:
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vorübergehende Verstärkung bei besonderen Belastungen infolge auslandsbezogener politischer Entwicklungen, internationaler Konferenzen oder aus sonstigen Gründen,
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angemessene fachliche und fremdsprachliche Aus- und Fortbildung,
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Vorbereitung auf Versetzungen und persönliche Einführung in die Dienstgeschäfte durch den Amtsvorgänger.
§ 7 Organisation und Ausstattung (1) Organisation und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes sind seinen Aufgaben und Erfordernissen regelmäßig anzupassen.
(2) Das Auswärtige Amt kann im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Abweichungen von der regelmäßigen Arbeitszeit festsetzen, wenn es besondere Bedürfnisse am jeweiligen Dienstort erfordern. Im übrigen gelten die Vorschriften über die Arbeitszeit der Bundesbeamten.
(3) Die entsandten Angehörigen des Auswärtigen Dienstes erhalten im Ausland für die Pflege dienstlicher Kontakte eine Aufwandsentschädigung, für die der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt.