§ 16 Erkrankungen und Unfälle im Ausland (1) In Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, von denen der Beamte und seine Familienangehörigen im Ausland betroffen sind, werden dem Beamten Beihilfen gewährt, die den besonderen Verhältnissen des Auswärtigen Dienstes Rechnung tragen. Das Auswärtige Amt erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminister der Finanzen besondere Verwaltungsvorschriften, soweit es die Besonderheiten des Auswärtigen Dienstes erfordern.
(2) Dem Beamten kann Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall auch dann gewährt werden, wenn eine Erkrankung oder deren Folgen auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen sind, denen der Beamte bei einem dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalt besonders ausgesetzt war. Das Gleiche gilt für einen Unfall infolge derartiger Verhältnisse; als Unfall infolge derartiger Verhältnisse gilt auch ein Ereignis nach den §§ 13 und 14 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Der Schadensausgleich ist ausgeschlossen, wenn sich der Beamte grobfahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Ausschluß für ihn eine unbillige Härte wäre. Ansprüche auf Grund des Beamtenversorgungsgesetzes bleiben unberührt. Näheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminister der Finanzen erläßt.
§ 17 Gesundheitsdienst und soziale Betreuung (1) Der Auswärtige Dienst unterhält zur Vorsorge gegen besondere gesundheitliche Gefährdungen seiner Beamten und ihrer Familienangehörigen einen eigenen Gesundheitsdienst.
(2) Soweit es die mit dem Auslandseinsatz verbundenen Bedingungen erfordern, kann das Auswärtige Amt soziale Betreuungseinrichtungen unterhalten oder entsprechende Selbsthilfeeinrich‑
tungen fördern. Diese Einrichtungen können auch gemeinsam mit anderen Staaten, insbesondere den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, und internationalen Organisationen betrieben werden.
§ 18 Urlaub der in das Ausland entsandten Beamten (1) Beamte des Auswärtigen Dienstes an außereuropäischen Dienstorten erhalten neben dem Erholungsurlaub jährlich zusätzliche Urlaubstage, gestaffelt nach Entfernung und Schwierigkeit des jeweiligen Dienstortes. Entsprechendes gilt für die Beamten an europäischen Dienstorten mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen. Die ins Ausland entsandten Beamten und ihre Familienangehörigen können jährlich einen Zuschuß zu einer Reise in die Bundesrepublik Deutschland erhalten, um die notwendigen Verbindungen zum Inland aufrechtzuerhalten.
(2) Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermächtigt, das Nähere im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Dienstorte mit Zusatzurlaubstagen und die Zahl der an einem Dienstort nach der Rechtsverordnung zu gewährenden zusätzlichen Urlaubstage bestimmt das Auswärtige Amt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Verwaltungsvorschrift.