§ 2 GAD - Auswärtiger Dienst
§ 2 Auswärtiger Dienst Der Auswärtige Dienst besteht aus dem Auswärtigen Amt (Zentrale) und den Auslandsvertretungen, die zusammen eine einheitliche Bundesbehörde unter Leitung des Bundesministers des Auswärtigen bilden.
Diskussion zu § 2 GAD
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09.07.2025 00:54