§ 31 GAD - Nichtentsandte Beschäftigte
§ 31 Nichtentsandte Beschäftigte An den Auslandsvertretungen werden deutsche und nichtdeutsche nichtentsandte Angestellte und Arbeiter beschäftigt. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zum Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes.