§ 32 GAD - Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit
§ 32 Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit Die Rechtsverhältnisse der bei den Auslandsvertretungen beschäftigten nichtentsandten deutschen Arbeitnehmer richten sich nach den für sie geltenden Tarifverträgen und sonstigen Bestimmungen.