§ 32 GAD - Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit
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§ 32 Nichtentsandte Beschäftigte deutscher StaatsangehörigkeitDie Rechtsverhältnisse der bei den Auslandsvertretungen beschäftigten nichtentsandten deutschen Arbeitnehmer richten sich nach den für sie geltenden Tarifverträgen und sonstigen Bestimmungen.