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§ 35 GAD - Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Stand 06.07.2021
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§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Der Bundesminister des Auswärtigen erläßt, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.