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Art. 16 EinigVtr - Übergangsvorschrift bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung
Stand 07.08.2019
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Art. 16 Übergangsvorschrift bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung
Bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung nimmt der Senat von Berlin gemeinsam mit dem Magistrat die Aufgaben der gesamtberliner Landesregierung wahr.