Art. 43 EinigVtr - Übergangsvorschrift für den Bundesrat bis zur Bildung von Landesregierungen
Art. 43 Übergangsvorschrift für den Bundesrat bis zur Bildung von Landesregierungen Von der Bildung der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder bis zur Wahl des Ministerpräsidenten kann der Landesbevollmächtigte an den Sitzungen des Bundesrates mit beratender Stimme teilnehmen.