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Art. 43 EinigVtr - Übergangsvorschrift für den Bundesrat bis zur Bildung von Landesregierungen
Stand 07.08.2019
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Art. 43 Übergangsvorschrift für den Bundesrat bis zur Bildung von Landesregierungen
Von der Bildung der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder bis zur Wahl des Ministerpräsidenten kann der Landesbevollmächtigte an den Sitzungen des Bundesrates mit beratender Stimme teilnehmen.