"Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-​Vorpommern, Sachsen, Sachsen-​Anhalt und Thüringen."
cc)
Absatz 3 wird gestrichen.
b)
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:"(1) Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird bis 31. Dezember 1994 vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 in einen West- und einen Ostanteil aufgeteilt. Der Westanteil ist unter den Ländern Baden-​Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-​Westfalen, Rheinland-​Pfalz, Saarland und Schleswig-​Holstein zu verteilen, der Ostanteil unter den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-​Vorpommern, Sachsen, Sachsen-​Anhalt und Thüringen. Die Aufteilung in den West- und den Ostanteil ist so vorzunehmen, daß im Ergebnis der durchschnittliche Umsatzsteueranteil pro Einwohner in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-​Vorpommern, Sachsen, Sachsen-​Anhalt und Thüringen in den Jahren

199155 vom Hundert
199260 vom Hundert
199365 vom Hundert
199470 vom Hundert
des durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner in den Ländern Baden-​Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-​Westfalen, Rheinland-​Pfalz, Saarland und Schleswig-​Holstein beträgt. Der West- und der Ostanteil am Länderanteil an der Umsatzsteuer wird jeweils gesondert zu 75 vom Hundert im Verhältnis der Einwohnerzahl der Län‑
der und zu 25 vom Hundert nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 verteilt."
c)
§ 11 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:"(1) Der Finanzausgleich wird bis zum 31. Dezember 1994 jeweils gesondert unter den Ländern Baden-​Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-​Westfalen, Rheinland-​Pfalz, Saarland und Schleswig-​Holstein einerseits sowie unter den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-​Vorpommern, Sachsen, Sachsen-​Anhalt und Thüringen andererseits durchgeführt. Das Land Berlin nimmt bis auf weiteres am Finanzausgleich unter den Ländern nicht teil."
d)
§ 11a wird wie folgt geändert:
aa)
In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 werden nach den Worten "des Umsatzsteueraufkommens" die Worte "im bisherigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" eingefügt.
bb)
Folgender Absatz wird angefügt:"(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten bis zum 31. Dezember 1994 nicht für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-​Vorpommern, Sachsen, Sachsen-​Anhalt und Thüringen sowie bis auf weiteres nicht für das Land Berlin."
3.
Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBl. I S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518)
a)
§ 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
bb)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:"(2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-​Vorpommern, Sachsen, Sachsen-​Anhalt und Thüringen wird der Gemeindeanteil an der Einkommensteu‑