1.Forstwirtschaftliche Nutzung
 Der Ersatzvergleichswert beträgt 125 Deutsche Mark je Hektar.
2.Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
 Der Ersatzvergleichswert beträgt bei
a)Binnenfischerei2 Deutsche Mark je kg des nachhaltigen Jahresfangs
b)Teichwirtschaft 
 aa)Forellenteichwirtschaft20.000 Deutsche Mark je Hektar
 bb)übrige Teichwirtschaft1.000 Deutsche Mark je Hektar
c)Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft 
 aa)für Forellenteichwirtschaft30.000 Deutsche Mark je Hektar
 bb)für übrige Binnenfischerei und Teichwirtschaft1.500 Deutsche Mark je Hektar
d)Imkerei10 Deutsche Mark je Bienenkasten
e)Wanderschäferei20 Deutsche Mark je Mutterschaft
f)Saatzucht15 vom Hundert der nachhaltigen Jahreseinnahmen
g)Weihnachtsbaumkultur3.000 Deutsche Mark je Hektar
h)Pilzanbau25 Deutsche Mark je Quadratmeter
i)Besamungsstationen20 vom Hundert der nachhaltigen Jahreseinnahmen


§ 126Geltung des Ersatzwirtschaftswerts(1) Der sich nach § 125 ergebende Ersatzwirtschaftswert gilt für die Grundsteuer; er wird im Steuermeßbetragsverfahren ermittelt. Für eine Neuveranlagung des Grundsteu‑
ermeßbetrags wegen Änderung des Ersatzwirtschaftswerts gilt § 22 Abs. 1 Nr. 1 sinngemäß.(2) Für andere Steuern ist bei demjenigen, dem Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzurechnen sind, der Ersatzwirtschaftswert oder ein entsprechender Anteil an diesem Wert anzusetzen. Die Eigentumsverhältnisse und der Anteil am Ersatzwirtschaftswert sind im Festsetzungsverfahren der jeweiligen Steuer zu ermitteln.§ 127Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert(1) Der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 125 Abs. 2 Satz 2) hat dem Finanzamt, in dessen Bezirk das genutzte Vermögen oder sein wertvollster Teil liegt, eine Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert abzugeben. Der Nutzer hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben.(2) Die Erklärung ist erstmals für das Kalenderjahr 1991 nach den Verhältnissen zum 1. Januar 1991 abzugeben. § 28 Abs. 2 gilt entsprechend.§ 128Auskünfte, Erhebungen, Mitteilungen, Abrundung§ 29 und § 30 Nr. 1 gelten bei der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sinngemäß.§ 129Grundvermögen(1) Für Grundstücke gelten die Einheitswerte, die nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 festgestellt sind oder noch festgestellt werden (Einheitswerte 1935).(2) Vorbehaltlich der §§ 130 und 131 werden für die Ermittlung der Einheitswerte 1935 statt der §§ 27, 68 bis 94
1.
§§ 10, 11 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 2, §§ 50 bis 53 des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokrati‑