- (13) Beruht das Arbeitsentgelt nach § 112 überwiegend auf Zeiten mit Arbeitsentgelten aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, so errechnet sich der Anpassungssatz nach § 112a Abs. 1 Satz 1 aus der Veränderung der Bruttoarbeitsentgelte, die der jeweiligen Rentenanpassung in diesem Gebiet zugrunde liegen. Der Jahreszeitraum verkürzt sich jeweils nach Maßgabe der Verkürzung des Jahresabstandes der Rentenanpassungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.(14) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach § 118 Abs. 1 Satz 1 auch für die Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf
- 1.
- Schwangerschafts- und Wochengeld oder Mütterunterstützung,
- 2.
- Wartegeld oder Übergangsgeld nach der Anlage zu Artikel 20 des Einigungsvertrages
- 1.
- von Arbeitslosengeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) gleich;
- 2.
- von staatlicher Unterstützung nach der Verordnung vom 8. Februar 1990 (GBl. I Nr. 7 S. 47) gleich, soweit sie nach § 249b Abs. 6 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) dem Bezug von Arbeitslosengeld gleichgestanden hat.
- (13) Beruht das Arbeitsentgelt nach § 112 überwiegend auf Zeiten mit Arbeitsentgelten aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, so errechnet sich der Anpassungssatz nach § 112a Abs. 1 Satz 1 aus der Veränderung der Bruttoarbeitsentgelte, die der jeweiligen Rentenanpassung in diesem Gebiet zugrunde liegen. Der Jahreszeitraum verkürzt sich jeweils nach Maßgabe der Verkürzung des Jahresabstandes der Rentenanpassungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.(14) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach § 118 Abs. 1 Satz 1 auch für die Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf
- Einigungsvertrages genannten Gebiet eine den in § 134 Abs. 2 genannten Zeiten vergleichbare Zeit zurückgelegt oder nach den dort geltenden Vorschriften eine den in § 134 Abs. 3 genannten Leistungen vergleichbare Leistung bezogen hat.(18) Bei der Anwendung von § 135 steht dem Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach diesem Gesetz der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) gleich.(19) § 137 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß bis zum 31. Dezember 1990 dem Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz das staatliche Kindergeld nach den in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Vorschriften gleichsteht.(20) Ergänzend zu den in § 138 Abs. 3 genannten Leistungen gelten nicht als Einkommen
- 1.
- die Mütterunterstützung, soweit sie 600 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigt,
- 2.
- das staatliche Kindergeld und der Zuschuß zum Familieneinkommen nach den in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 1990,
- 3.
- der Zuschlag zum staatlichen Kindergeld nach § 1 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages zum staatlichen Kindergeld vom 4. Januar 1990 (GBl. I Nr. 2 S. 3) bis zum 31. Dezember 1990,
- 4.
- der Zuschuß zum Familienaufwand nach den in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 1990.
- Einigungsvertrages genannten Gebiet eine den in § 134 Abs. 2 genannten Zeiten vergleichbare Zeit zurückgelegt oder nach den dort geltenden Vorschriften eine den in § 134 Abs. 3 genannten Leistungen vergleichbare Leistung bezogen hat.(18) Bei der Anwendung von § 135 steht dem Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach diesem Gesetz der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. I Nr. 36 S. 403) gleich.(19) § 137 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß bis zum 31. Dezember 1990 dem Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz das staatliche Kindergeld nach den in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Vorschriften gleichsteht.(20) Ergänzend zu den in § 138 Abs. 3 genannten Leistungen gelten nicht als Einkommen