- 18.
- Bis zur Bildung von Landesarbeitsämtern übernimmt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Zentrale Arbeitsverwaltung die Aufgaben der Landesarbeitsämter.
- 19.
- § 233b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist bis zum Inkrafttreten der §§ 28a bis 28r des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in folgender Fassung anzuwenden:
- "3.
- gegen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,"
- 1.
- arbeitslos ist, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Altersübergangsgeld beantragt hat,
- 2.
- die in den §§ 101 bis 103 genannten Voraussetzungen allein deshalb nicht erfüllt, weil er nicht bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann und darf, sowie an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen (§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),
- 3.
- an dem Tag, an dem die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erstmals erfüllt sind,
- a)
- bei Erfüllung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld diese Leistung für 832 Tage beanspruchen könnte (§ 106) oder
- b)
- aufgrund eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld mit einer Dauer von 832 Tagen Arbeitslosengeld nicht länger als 78 Tage bezogen hat.
- 1.
- Die Dauer des Anspruchs beträgt 936 Tage. Sie mindert sich im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe b um die Tage, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt worden ist.
- 2.
- Die Höhe des Anspruchs beträgt 65 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des § 112. Für Ansprüche, die vor dem 1. April 1991 entstehen, erhöht sich das Altersübergangsgeld für die ersten 312 Tage um 5 Prozentpunkte. § 112a ist hinsichtlich des Erhöhungsbetrages nicht anzuwenden.
- 3.
- Bei der Anwendung des § 112 Abs. 11 tritt an die Stelle des 58. Lebensjahres das 57. Lebensjahr.
- 4.
- Die Bundesanstalt kann in der Anordnung nach § 103 Abs. 5 Regelungen treffen, die die Besonderheiten des Altersübergangsgeldes berücksichtigen. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Regelung gelten für das Altersübergangsgeld die Regelungen entsprechend, die die Besonderheiten des § 105c berücksichtigen.