Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersruhegeld voraussichtlich erfüllt, auffordern, innerhalb eines Monats Altersruhegeld zu beantragen. Stellt der Berechtigte den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Altersübergangsgeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tage, an dem der Berechtigte Altersruhegeld beantragt.(5) Ist ein Anspruch auf Altersübergangsgeld entstanden, so gelten für den Anspruch auf Arbeitslosengeld die Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
1.
Die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der auf Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung vor der Entstehung des Anspruchs auf Altersübergangsgeld beruht, mindert sich um die Tage, für die der Anspruch auf Altersübergangsgeld erfüllt worden ist.
2.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht in der Zeit, in der ein Anspruch auf Altersübergangsgeld nicht erschöpft ist.
3.
Hat der Berechtigte 78 Tage Altersübergangsgeld bezogen, so
a)
erlischt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, der auf Zeiten vor Entstehung des Anspruchs auf Altersübergangsgeld beruht,
b)
bleiben Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung vor der Entstehung des Anspruchs auf Altersübergangsgeld bei der Anwendung der §§ 104 und 106 außer Betracht.
(6) Für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe steht das Altersübergangsgeld dem Arbeitslosengeld gleich.(7) Ein Anspruch auf Altersübergangsgeld besteht nicht, wenn bei Antragstellung für die bisherige berufliche Tätigkeit des Antragstellers in der Region ein deutlicher Man‑
gel an Arbeitskräften besteht und der Antragsteller eine solche Beschäftigung ausüben kann.(8) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft die in Absatz 1 genannte Befristung durch Rechtsverordnung bis zum 31. Dezember 1992 verlängern, wenn dies aus arbeitsmarktpolitischen Gründen geboten ist.(9) Ist eine Arbeitnehmerin in der Zeit vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts an bis zum 31. Dezember 1990 aus einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung ausgeschieden, so tritt in den Absätzen 1 und 3 Nr. 3 an die Stelle des 57. Lebensjahres das 55. Lebensjahr. In diesen Fällen beträgt die Dauer des Anspruchs auf Altersübergangsgeld 1560 Tage.(10) Mehraufwendungen, die der Bundesanstalt für Arbeit durch die Anspruchsdauer von mehr als 832 Tagen entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.



2.
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBl. I S. 1068), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2406),nach Artikel 1 § 19 wird eingefügt:"§ 20Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit DeutschlandsFür das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet gilt