- 1.
- § 12 Abs. 3 erst, wenn § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Kraft tritt.
- 2.
- § 18 Abs. 2 Nr. 4 ist bis zum Inkrafttreten der §§ 28a bis 28r des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in folgender Fassung anzuwenden:
- "4.
- Verstöße gegen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,"."
- 3.
- Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1982 (BGBl. I S. 109), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330),nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:"§ 2bÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit DeutschlandsFür das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet ist § 2a Abs. 2 Nr. 4 bis zum Inkrafttreten der §§ 28a bis 28r des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in folgender Fassung anzuwenden:
- "4.
- Verstöße gegen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,"."
- 4.
- Altersteilzeitgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2343, 2348), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2398),
- a)
- In § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird folgender Satz angefügt:"§ 249c Abs. 8 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet entsprechend."
- b)
- Nach § 13 wird eingefügt:"§ 13a
- Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands(1) An die Stelle der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b vorgesehenen Beiträge zur Höherversicherung treten für Arbeitnehmer aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung.(2) Für Betriebe, die ihren Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet haben, ist bei der Berechnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Beginn der Altersteilzeitarbeit des Arbeitnehmers maßgebend.(3) An die Stelle der in § 10 Abs. 1 vorgesehenen Leistung treten die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vorgesehenen vergleichbaren Leistungen."
- 5.
- Heimkehrergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 84-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477),§§ 2 und 3 werden aufgehoben.
- 6.
- Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221)
- a)
- In § 5 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort "Bundesbahn" die Worte "und die Deutsche Bundespost" eingefügt.
- b)
- In § 11 Abs. 2 wird die Zahl "150" durch die Zahl "200" ersetzt.
- c)
- In § 35 Abs. 2 werden die Zahl "33" durch die Zahl "38" und die Zahl "11" durch die Zahl "16" ersetzt.
- d)
- In § 41 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "das Post- und Fernmeldewesen" durch die Worte "Post und Telekommunikation" ersetzt.
- e)
- Dem § 54 wird folgender Absatz 4 angefügt: