a)
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:"§ 15aEine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Masseurin oder Masseur oder als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut gilt als Erlaubnis nach § 1."
b)
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:"§ 17aAbweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Masseur" oder "Krankengymnast" auch erteilt, wenn der Antragsteller eine vor dem 1. Januar 1996 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Masseur oder Physiotherapeut nach den dort bisher geltenden Regeln erfolgreich abgeschlossen hat."
14.
Ausbildungs-​ und Prüfungsordnung für Masseure und für Masseure und medizinische Bademeister in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Verordnung vom 19. November 1982 (BGBl. I S. 1561),Nach § 23 wird eingefügt:"§ 23aDiese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1996 Anwendung."
15.
Ausbildungs-​ und Prüfungsordnung für Krankengymnasten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-7-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Verordnung vom 25. Juni 1971 (BGBl. I S. 847),Nach § 22 wird eingefügt:"§ 22aDiese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1996 Anwen‑
dung."
16.
Orthoptistengesetz vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061)Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:"§ 11a(1) Eine vor dem 1. September 1991 nach der Anordnung über die staatliche Erlaubnis zur Ausübung der medizinischen, pharmazeutischen und sozialen Fachschul-​ und Facharbeiterberufe vom 7. August 1980 (GBl. I Nr. 26 S. 254) erteilte Erlaubnis als Orthoptistin oder Orthoptist oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1.(2) Eine vor dem 1. September 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Orthoptistin oder Orthoptist kann in diesem Gebiet nach den dort bisher geltenden Regeln abgeschlossen werden. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1."
17.
Ausbildungs-​ und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBl. I S. 563)Nach § 15 wird eingefügt:"§ 15aÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit DeutschlandsDie Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. September 1991 Anwendung."
18.
Gesetz über technische Assistenten in der Medizin vom 8. September 1971 (BGBl. I S. 1515), geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265),
a)
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:"§ 13a