Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Medizinisch-​technische Laborassistentin, Medizinisch-​technischer Laborassistent, Medizinisch-​technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-​technischer Radiologieassistent gilt als Erlaubnis nach § 1."
b)
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:"§ 15aAbweichend von § 2 Nr. 3 und § 3 wird eine Erlaubnis nach § 1 in der entsprechenden Fachrichtung auch erteilt, wenn der Antragsteller eine vor dem 1. Januar 1996 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Medizinisch-​technischer Laborassistent oder Medizinisch-​technischer Radiologieassistent nach den dort bisher geltenden Regeln erfolgreich abgeschlossen hat."
19.
Ausbildungs-​ und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 20. Juni 1972 (BGBl. I S. 929)Nach § 15 wird eingefügt:"§ 15aÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit DeutschlandsDiese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vorbehaltlich des Satzes 2 ab dem 1. Januar 1996 Anwendung. Soweit sie sich auf die Ausbildung in der Fachrichtung veterinärmedizinisch-​technischer Assistent bezieht, tritt sie mit Wirksamwerden des Beitritts in Kraft."
20.
Betäubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681, 1187), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475),
a)
§ 11 Abs. 1 Satz 2 sowie § 12 Abs. 1 Nr. 3 und Absatz 2 Satz 3 werden aufgehoben.
b)
In § 29 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe "§ 11 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe "§ 11 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
21.
Bundes-​Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842)
a)
§ 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Komma nach den Worten "Nummer 4" durch einen Punkt ersetzt. Die Worte "es sei denn, daß die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist." werden gestrichen.
bb)
In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils der letzte Satz gestrichen.
b)
§ 12 wird wie folgt geändert:
aa)
In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:"In Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Approbation von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dessen Gebiet der Antragsteller sein Pharmaziestudium erfolgreich abgeschlossen hat."
bb)
In Absatz 3 werden die Worte "Abs. 1 Satz 2," gestrichen.
c)
§ 14 wird wie folgt geändert:
aa)
In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:"Eine Approbation, die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausübung des Apothekerberufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes."
bb)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
cc)
Es werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt: