- Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Erlaubnis als Medizinisch-technische Laborassistentin, Medizinisch-technischer Laborassistent, Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent gilt als Erlaubnis nach § 1."
- b)
- Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:"§ 15aAbweichend von § 2 Nr. 3 und § 3 wird eine Erlaubnis nach § 1 in der entsprechenden Fachrichtung auch erteilt, wenn der Antragsteller eine vor dem 1. Januar 1996 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Medizinisch-technischer Laborassistent oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent nach den dort bisher geltenden Regeln erfolgreich abgeschlossen hat."
- 19.
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 20. Juni 1972 (BGBl. I S. 929)Nach § 15 wird eingefügt:"§ 15aÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit DeutschlandsDiese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vorbehaltlich des Satzes 2 ab dem 1. Januar 1996 Anwendung. Soweit sie sich auf die Ausbildung in der Fachrichtung veterinärmedizinisch-technischer Assistent bezieht, tritt sie mit Wirksamwerden des Beitritts in Kraft."
- 20.
- Betäubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681, 1187), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 (BGBl. I S. 475),
- a)
- § 11 Abs. 1 Satz 2 sowie § 12 Abs. 1 Nr. 3 und Absatz 2 Satz 3 werden aufgehoben.
- b)
- In § 29 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe "§ 11 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe "§ 11 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
- 21.
- Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842)
- a)
- § 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 Satz 2 wird das Komma nach den Worten "Nummer 4" durch einen Punkt ersetzt. Die Worte "es sei denn, daß die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist." werden gestrichen.
- bb)
- In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils der letzte Satz gestrichen.
- b)
- § 12 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:"In Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Approbation von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dessen Gebiet der Antragsteller sein Pharmaziestudium erfolgreich abgeschlossen hat."
- bb)
- In Absatz 3 werden die Worte "Abs. 1 Satz 2," gestrichen.
- c)
- § 14 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:"Eine Approbation, die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausübung des Apothekerberufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses Gesetzes."
- bb)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
- cc)
- Es werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt: