(3) Liegt für gentechnische Arbeiten eine Erlaubnis des Ministeriums für Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik für gentechnische Arbeiten gemäß der Richtlinie zur in vitro-​Rekombination von genetischem Material vom 26. November 1985 vor, gilt die Erlaubnis als Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2. Die Genehmigung ist bis zum 3O. September 1991 befristet.(4) Bedurften gentechnische Arbeiten nach der Richtlinie zur in vitro-​Rekombination von genetischem Material vom 26. November 1985 lediglich einer Anzeige, sind sie bis zum 31. März 1991 bei der zuständigen Behörde anzumelden."












Anlage I Kap X D III Anlage I Kapitel X
Sachgebiet D - Gesundheitspolitik
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1.
(nicht mehr anzuwenden)
2.
(nicht mehr anzuwenden)
3.
Bundes-​Seuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262; 1980 I S. 151), zu‑
letzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),mit folgenden Maßgaben:
a)
(nicht mehr anzuwenden)
b)
(nicht mehr anzuwenden)
c)
Soweit nach den §§ 51 bis 55, 59 bis 61 des Bundes-​Seuchengesetzes das Bundesversorgungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, gelten diese Vorschriften mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 des Vertrages aufgeführten Maßgaben.
(Satz 2 bis 4 nicht mehr anzuwenden)
4.
(nicht mehr anzuwenden)
5.
(nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap X E II Anlage I Kapitel X
Sachgebiet E - Lebensmittel-​ und Bedarfsgegenständerecht
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:
1.
§ 6 der Lebensmittelkontrolleur-​Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002) wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt:
"3.
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Aufgaben der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen dort wahrnehmen oder
4.
die eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in