- (3) Liegt für gentechnische Arbeiten eine Erlaubnis des Ministeriums für Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik für gentechnische Arbeiten gemäß der Richtlinie zur in vitro-Rekombination von genetischem Material vom 26. November 1985 vor, gilt die Erlaubnis als Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2. Die Genehmigung ist bis zum 3O. September 1991 befristet.(4) Bedurften gentechnische Arbeiten nach der Richtlinie zur in vitro-Rekombination von genetischem Material vom 26. November 1985 lediglich einer Anzeige, sind sie bis zum 31. März 1991 bei der zuständigen Behörde anzumelden."
Anlage I Kap X D III Anlage I Kapitel X
Sachgebiet D - Gesundheitspolitik
Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Sachgebiet D - Gesundheitspolitik
Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
- 1.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 2.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 3.
- Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262; 1980 I S. 151), zu‑
- letzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),mit folgenden Maßgaben:
- a)
- (nicht mehr anzuwenden)
- b)
- (nicht mehr anzuwenden)
- c)
- Soweit nach den §§ 51 bis 55, 59 bis 61 des Bundes-Seuchengesetzes das Bundesversorgungsgesetz und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, gelten diese Vorschriften mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 des Vertrages aufgeführten Maßgaben.
(Satz 2 bis 4 nicht mehr anzuwenden)
- 4.
- (nicht mehr anzuwenden)
- 5.
- (nicht mehr anzuwenden)
Anlage I Kap X E II Anlage I Kapitel X
Sachgebiet E - Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht
Abschnitt II Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:
Sachgebiet E - Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht
Abschnitt II Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:
- 1.
- § 6 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt:
- "3.
- die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Aufgaben der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen dort wahrnehmen oder
- 4.
- die eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in